Landesverband Bayern

der Schwerhörigen und Ertaubten e.V.

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Referat Recht

Seit ca. einem Jahr besteht zwischen dem  Landesverband Bayern der Schwerhörigen und Ertaubten e.V. und Herrn Rechtsanwalt Oliver Penninger, München,  eine kooperative Zusammenarbeit bezüglich  Fragen der Hilfsmittelversorung. Dies betrifft vornehmlich die Finanzierung von Hörgeräten und weiteren Hilfsmitteln wie z.B. Lichtsignalanlagen. 

Rechtsanwalt Penninger ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.

Adressdaten RA Penninger

Herr Oliver Penninger
Rechtsanwalt
Sendlinger Straße 24
80331 München
Tel. 089-23888-0
Fax. 089-23888-20
Internetadresse: www.kanzlei-penninger.de
 

 

Frau RAin Ylv M. Hundeck
Moltkestr. 12
86159 Augsburg
Telefon: 0821/4550790
Fax: 0821/4550791

E-Mail

 

Urheberrechte Copyright ©, Persönlichkeitsrechte am Bild - was muss ich wissen für den Verein?

Marketing, Vereinszeitung, Newsletters, Infobriefe schaffen Verbindungen zwischen den Mitgliedern im Verein und bieten tolle Plattformen für den Austausch. Wie darf ich Bilder und Texte anderer Personen verwenden? Grundsätzlich sind solche Dinge im Kunst- und Urheberschutzgesetz (KuG) geregelt.

Was ist das Urheberrecht überhaupt?

Ein Urheberrecht entsteht grundsätzlich durch den Vorgang der Schöpfung eines schutzfähigen Werkes. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist, dass sich die Werke durch ihre individuelle Eigenart von alltäglichen Produkten geistiger Tätigkeiten abheben. Ein Werk muss also folgende Voraussetzungen erfüllen, damit es als geschützt gelten kann:

  • das Werk ist ein Original
  • das Werk wurde von einer Person geschaffen
  • das Werk ist nicht von trivialer Natur
  • das Werk muss einen gewissen Umfang aufweisen
     

Der Urheber eines Werkes wird Inhaber des Urheberrechts, unabhängig davon, ob er das Werk durch einem Dritten als Auftraggeber erstellen lässt oder es selbst erschafft.

Nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht hat der Urheber über folgende Punkte das alleinige Verfügungsrecht:
 

  • ob seine Werke überhaupt
  • in welcher Art und Weise
  • zu welchem Zeitpunkt Werke erstmals
  • veröffentlicht werden
     

Sollen Elemente, deren Urheber ein Dritter ist, veröffentlicht werden, so muss eine eindeutige Genehmigung des Urhebers eingeholt werden. Der Urheberschutz gilt für einen Zeitraum von 70 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus, danach können Elemente des Urhebers frei verwendet werden. Das Recht des Abgebildeten an Personenfotos dagegen endet bereits 10 Jahre nach seinem Tod.

Alle Werke unterstehen in der Bundesrepublik Deutschland dem Urheberschutz, auch wenn Sie nicht mit den Kennzeichen , ® oder © gekennzeichnet sind. Von daher könnte man auf eine entsprechende Kennzeichnung verzichten, denn sie ist nicht Voraussetzung für den eigentlichen urheberrechtlichen Schutz, den hat der Urheber im Sinne des Urheberrechtgesetzes ohnehin. Trotzdem ist die Verwendung der internationalen Kennzeichen dringend anzuraten. Zum einem ist damit nach Außen erkennbar wer der Urheber ist und in anderen Ländern, beispielsweise den USA gelten andere urheberrechtliche Gesetze, dort gilt der Schutz nur mit Verwendung den entsprechenden Kennzeichen.

Auch wenn Sie sich über die Urheberrechte gar keine Gedanken gemacht haben, können Urheberrechte verletzt werden und Schadenersatzansprüche oder sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

Den Urheberpersönlichkeitsrechten zuwiderlaufen kann auch die Veränderung bei der Veröffentlichung eines Werkes (z.B. verzerrte Darstellung) sowie die Einbindung des Werkes in einen bestimmten Kontext (z.B. auf pornographischen Internet-Seiten). Auch diesbezüglich sollte beim Urheber eine Genehmigung eingeholt werden

Verwertungsrechte für den Urheber eines Werkes

Der Urheber von Werken besitzt das Recht, wirtschaftliche Vorteile aus jeder Verwertung seines Werkes durch Dritte zu ziehen. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere zum einen die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken und zum anderen Vortrag, Aufführung, Vorführung und jegliches Wiedergaberecht des Werkes. Durch die Möglichkeit der Vermarktung der Verwertungsrechte durch den Urheber, ist es diesem möglich an jedem Nutzen, den ein Dritter aus seinem Werk zieht, einen finanziellen Vorteil zu erwirtschaften.

Persönlichkeitsrecht - Recht am Bild

Gemäß § 22 KuG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Das Recht am eigenen Bild greift nicht in die Privatsphäre anderer Menschen hinein. Wer bei einer privaten Party als privater Partygast einmal das kleine Missgeschick eines anderen zufällig fotografiert hat, darf das Bild für sich privat behalten und nach Jahren noch darüber schmunzeln. Der oder die Abgebildete kann jedoch zumindest berechtigt sein, die öffentliche Zuschaustellung, das heißt, Sendung im Fernsehen, Verfilmung, Zeigen im Internet und so weiter zu verbieten. Gleiches gilt bei Verbreitung eines Bildnisses, etwa per Zeitung, Buch, Onlineversand.

Was heißt das nun für Ihre Vereinszeitung, die Internetseite, Newsletter?

Das wichtigste ist, sich über die Urheberrechte an den Werken Anderer bewusst zu sein und sich stets zu fragen, ob Urheberrechte Dritter verletzt werden, wenn ein Artikel, ein Bild für die Vereinszeitung verwendet werden sollen. Möchten Sie einen Artikel aus einer Zeitung in der eigenen Vereinszeitung abdrucken, dann sollte man es vorher genehmigen lassen. Dies ist im Allgemeinen unproblematisch und kostenlos. Die Verlage geben in solchen Fällen vor, dass auf die Genehmigung am Ende des Artikels hingewiesen wird.

Bilder von Personen sollen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person dies genehmigt. Hier ist sicher auch die Abwägung zu treffen, bei welchem Anlass wurde das Bild gemacht? Wenn Sie jemand aus Ihrem Verein ehren und in der Vereinszeitung einen Artikel dazu verfassen mit einem Bild, dann ist dies im Rahmen der Vereinsarbeit üblich und wird sicher akzeptiert. Die Veröffentlichung von Bildnissen ist zum Beispiel bei Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich zulässig, wenn ein Bild veröffentlicht wird, das zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen kann.

Wird ein Werk im Internet veröffentlicht, so handelt es sich um eine Vervielfältigung des Werkes. Dem gemäß müsste derjenige, der das Werk auf seinen Internet-Seiten einbindet, für diese Vervielfältigung dem Urheber das Verwertungsrecht bezahlen. Jedoch werden Internet-Seiten in der Regel kostenlos und weltweit abgerufen. Jeder Aufruf einer Internetseite führt dadurch zwar nicht bei dem Anbieter der Internet-Seiten zu einer weiteren Vervielfältigung des auf den Seiten eingebundenen Werkes, sondern bei dem User, auf dessen Rechner das Werk (im Arbeitsspeicher oder für den das Werk in Proxy-Speicher o.ä.) bei Aufruf der entsprechenden Internet-Seiten geladen wird.

Wird ein Werk auf einer Internet-Seite via Inline-Linking zur Verfügung gestellt, entfällt sogar die einmalige Vervielfältigung des Werkes auf der entsprechenden Seite des Internet-Anbieters, auf der das Werk tatsächlich ja nur als Link, real jedoch nicht vorhanden ist. Beim Aufruf der Internet-Seite wird jedoch beim User das Werk via Inline-Linking von dem Ursprungsserver auf die Internet-Seite geladen, die Vervielfältigung geschieht wiederum beim User. Für diese ist er jedoch weder verantwortlich, noch kann er dafür belangt werden.

 

Auch wenn die Handhabung der Verwertungsrechte bei der Einbindung von Werken in Internet-Seiten rechtlich noch umstritten ist, da es an eindeutigen rechtlichen Vorschriften in Deutschland bisher fehlt ist unbedingt zu empfehlen die Verwertung von fremden Werken vor ihrer Verwendung unbedingt beim Urheber anzuzeigen.

©…….übrigens auch dieser Artikel unterliegt dem Urheberrecht, nämlich dem des Landesverband Bayern der Schwerhörigen und Ertaubten e.V.

 

Ylv M. Hundeck,

Rechtsanwältin

 

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