Referat
Recht
Seit ca.
einem Jahr besteht zwischen dem Landesverband Bayern der
Schwerhörigen und Ertaubten e.V. und Herrn Rechtsanwalt Oliver
Penninger, München, eine kooperative Zusammenarbeit bezüglich
Fragen der Hilfsmittelversorung. Dies betrifft vornehmlich die
Finanzierung von Hörgeräten und weiteren Hilfsmitteln wie z.B.
Lichtsignalanlagen.
Rechtsanwalt Penninger ist Fachanwalt für
Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.
Adressdaten
RA Penninger
Herr Oliver
Penninger
Rechtsanwalt
Sendlinger Straße 24
80331 München
Tel. 089-23888-0
Fax. 089-23888-20
Internetadresse:
www.kanzlei-penninger.de
Frau
RAin Ylv M. Hundeck
Moltkestr. 12
86159 Augsburg
Telefon: 0821/4550790
Fax: 0821/4550791

Urheberrechte Copyright
©, Persönlichkeitsrechte am Bild - was muss
ich wissen für den Verein?
Marketing, Vereinszeitung, Newsletters,
Infobriefe schaffen Verbindungen zwischen den Mitgliedern im
Verein und bieten tolle Plattformen für den Austausch. Wie darf
ich Bilder und Texte anderer Personen verwenden? Grundsätzlich
sind solche Dinge im Kunst- und Urheberschutzgesetz (KuG)
geregelt.
Was ist das Urheberrecht überhaupt?
Ein Urheberrecht entsteht grundsätzlich durch den
Vorgang der Schöpfung eines schutzfähigen Werkes. Voraussetzung
für die Schutzfähigkeit ist, dass sich die Werke durch ihre
individuelle Eigenart von alltäglichen Produkten geistiger
Tätigkeiten abheben. Ein Werk muss also folgende Voraussetzungen
erfüllen, damit es als geschützt gelten kann:
-
das Werk ist ein Original
-
das Werk wurde von einer Person geschaffen
-
das Werk ist nicht von trivialer Natur
-
das Werk muss einen gewissen Umfang aufweisen
Der Urheber eines Werkes wird Inhaber des
Urheberrechts, unabhängig davon, ob er das Werk durch einem
Dritten als Auftraggeber erstellen lässt oder es selbst
erschafft.
Nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht hat der
Urheber über folgende Punkte das alleinige Verfügungsrecht:
-
ob seine Werke überhaupt
-
in welcher Art und Weise
-
zu welchem Zeitpunkt Werke erstmals
-
veröffentlicht werden
Sollen Elemente, deren Urheber ein Dritter ist,
veröffentlicht werden, so muss eine eindeutige Genehmigung des
Urhebers eingeholt werden. Der Urheberschutz gilt für einen
Zeitraum von 70 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus, danach
können Elemente des Urhebers frei verwendet werden. Das Recht
des Abgebildeten an Personenfotos dagegen endet bereits 10 Jahre
nach seinem Tod.
Alle Werke unterstehen in der Bundesrepublik
Deutschland dem Urheberschutz, auch wenn Sie nicht mit den
Kennzeichen ™,
® oder
© gekennzeichnet sind. Von
daher könnte man auf eine entsprechende Kennzeichnung
verzichten, denn sie ist nicht Voraussetzung für den
eigentlichen urheberrechtlichen Schutz, den hat der Urheber im
Sinne des Urheberrechtgesetzes ohnehin. Trotzdem ist die
Verwendung der internationalen Kennzeichen dringend anzuraten.
Zum einem ist damit nach Außen erkennbar wer der Urheber ist und
in anderen Ländern, beispielsweise den USA gelten andere
urheberrechtliche Gesetze, dort gilt der Schutz nur mit
Verwendung den entsprechenden Kennzeichen.
Auch wenn Sie sich über die Urheberrechte gar
keine Gedanken gemacht haben, können Urheberrechte verletzt
werden und Schadenersatzansprüche oder sogar eine
strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Den Urheberpersönlichkeitsrechten zuwiderlaufen
kann auch die Veränderung bei der Veröffentlichung eines Werkes
(z.B. verzerrte Darstellung) sowie die Einbindung des Werkes in
einen bestimmten Kontext (z.B. auf pornographischen
Internet-Seiten). Auch diesbezüglich sollte beim Urheber eine
Genehmigung eingeholt werden
Verwertungsrechte für den Urheber eines Werkes
Der Urheber von Werken besitzt das Recht,
wirtschaftliche Vorteile aus jeder Verwertung seines Werkes
durch Dritte zu ziehen. Das Verwertungsrecht umfasst
insbesondere zum einen die Herstellung und Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken und zum anderen Vortrag, Aufführung,
Vorführung und jegliches Wiedergaberecht des Werkes. Durch die
Möglichkeit der Vermarktung der Verwertungsrechte durch den
Urheber, ist es diesem möglich an jedem Nutzen, den ein Dritter
aus seinem Werk zieht, einen finanziellen Vorteil zu
erwirtschaften.
Persönlichkeitsrecht - Recht am Bild
Gemäß § 22 KuG Bildnisse dürfen nur mit
Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als
erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ,
eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf
es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der
Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses
Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und
die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder
Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des
Abgebildeten.
Das Recht am eigenen Bild greift nicht in die
Privatsphäre anderer Menschen hinein. Wer bei einer privaten
Party als privater Partygast einmal das kleine Missgeschick
eines anderen zufällig fotografiert hat, darf das Bild für sich
privat behalten und nach Jahren noch darüber schmunzeln. Der
oder die Abgebildete kann jedoch zumindest berechtigt sein, die
öffentliche Zuschaustellung, das heißt, Sendung im Fernsehen,
Verfilmung, Zeigen im Internet und so weiter zu verbieten.
Gleiches gilt bei Verbreitung eines Bildnisses, etwa per
Zeitung, Buch, Onlineversand.
Was heißt das nun für Ihre Vereinszeitung, die Internetseite,
Newsletter?
Das wichtigste ist, sich über die Urheberrechte
an den Werken Anderer bewusst zu sein und sich stets zu fragen,
ob Urheberrechte Dritter verletzt werden, wenn ein Artikel, ein
Bild für die Vereinszeitung verwendet werden sollen. Möchten Sie
einen Artikel aus einer Zeitung in der eigenen Vereinszeitung
abdrucken, dann sollte man es vorher genehmigen lassen. Dies ist
im Allgemeinen unproblematisch und kostenlos. Die Verlage geben
in solchen Fällen vor, dass auf die Genehmigung am Ende des
Artikels hingewiesen wird.
Bilder von Personen sollen nur veröffentlicht
werden, wenn die abgebildete Person dies genehmigt. Hier ist
sicher auch die Abwägung zu treffen, bei welchem Anlass wurde
das Bild gemacht? Wenn Sie jemand aus Ihrem Verein ehren und in
der Vereinszeitung einen Artikel dazu verfassen mit einem Bild,
dann ist dies im Rahmen der Vereinsarbeit üblich und wird sicher
akzeptiert. Die Veröffentlichung von Bildnissen ist zum Beispiel
bei Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich zulässig, wenn ein
Bild veröffentlicht wird, das zu einer Debatte von allgemeinem
Interesse beitragen kann.
Wird ein Werk im Internet veröffentlicht, so
handelt es sich um eine Vervielfältigung des Werkes. Dem gemäß
müsste derjenige, der das Werk auf seinen Internet-Seiten
einbindet, für diese Vervielfältigung dem Urheber das
Verwertungsrecht bezahlen. Jedoch werden Internet-Seiten in der
Regel kostenlos und weltweit abgerufen. Jeder Aufruf einer
Internetseite führt dadurch zwar nicht bei dem Anbieter der
Internet-Seiten zu einer weiteren Vervielfältigung des auf den
Seiten eingebundenen Werkes, sondern bei dem User, auf dessen
Rechner das Werk (im Arbeitsspeicher oder für den das Werk in
Proxy-Speicher o.ä.) bei Aufruf der entsprechenden
Internet-Seiten geladen wird.
Wird ein Werk auf einer Internet-Seite via
Inline-Linking zur Verfügung gestellt, entfällt sogar die
einmalige Vervielfältigung des Werkes auf der entsprechenden
Seite des Internet-Anbieters, auf der das Werk tatsächlich ja
nur als Link, real jedoch nicht vorhanden ist. Beim Aufruf der
Internet-Seite wird jedoch beim User das Werk via Inline-Linking
von dem Ursprungsserver auf die Internet-Seite geladen, die
Vervielfältigung geschieht wiederum beim User. Für diese ist er
jedoch weder verantwortlich, noch kann er dafür belangt werden.
Auch wenn die Handhabung der Verwertungsrechte
bei der Einbindung von Werken in Internet-Seiten rechtlich noch
umstritten ist, da es an eindeutigen rechtlichen Vorschriften in
Deutschland bisher fehlt ist unbedingt zu empfehlen die
Verwertung von fremden Werken vor ihrer Verwendung unbedingt
beim Urheber anzuzeigen.
©…….übrigens auch dieser Artikel unterliegt dem
Urheberrecht, nämlich dem des Landesverband Bayern der
Schwerhörigen und Ertaubten e.V.
Ylv M. Hundeck,
Rechtsanwältin
Referat Recht
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